Als Katastervermessung werden amtliche Vermessungsleistungen bezeichnet, bei der Grundstücksgrenzen wiederhergestellt
oder neu abgemarkt werden, oder auch die Aufnahme von Gebäuden für die amtliche digitale Liegenschaftskarte.
Dies ist im Sächsischem Vermessungs- und Katastergesetz sowie der zugehörigen Durchführungsverordnung geregelt.
Grundlage für die Kostenerhebung ist die 2. Sächsische Vermessungskostenverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
Flurstücksbildung
Wenn eine Teilfläche eines Grundstücks verkauft oder übertragen werden soll muss das Flurstück geteilt werden. Hierzu, müssen die alten Grenzpunkte wiederhergestellt, beziehungsweise überprüft werden, die die Teilfläche begrenzen, sowie neue Grenzpunkte abgemarkt werden.
Grenzwiederherstellung
Bei einer Grenzwiederherstellung wird für die beantragten Grenzpunkte die ursprüngliche Position mit Hilfe der alten Katasterunterlagen berechnet, die bis etwa zum Jahr 1870 zurückreichen können. Dabei werden auch noch vorhandene Grenzpunkte, Gebäude- oder Mauerecken mit einbezogen.
Gebäudeaufnahme
Nach dem Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz §6(3) muss der Eigentümer spätestens zwei Monate nach Abschluss der Baumaßnahmen ein neu errichtetes oder verändertes Gebäude auf seine Kosten in das Liegenschaftskataster einmessen lassen. Dies bedeutet, dass die Koordinaten der Gebäudeeckpunkte im Landeskoordinatensystem eingemessen werden und an das Vermessungsamt übermittelt werden. Damit kann dann das Gebäude in den amtlichen Liegenschaftskarten dargestellt werden.