Der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur (ÖbV)

Ein ÖbV, wie Herr Dr.-Ing. Gernod Schindler, ist neben den verschiedenen behördlichen Vermessungsstellen die einzige Institution, die Arbeiten im Sinne des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes (SächsVermKatG)* in freiberuflicher Tätigkeit ausüben darf. So führt er hoheitliche Vermessungen im Kataster aus und ist befugt, Beurkundungen vorzunehmen sowie Bescheinigungen auszustellen.

Als Sachverständiger kann er daher beratend und planend in der ganzen Leistungspalette des Vermessungswesens agieren. In dieser Funktion ist Herr Dr. Schindler Ansprechpartner für Kaufinteressenten, Grundstückseigentümer und Bauherren in allen wichtigen Fragen, die ein Grundstück betreffen. Auch Architekten, Bauträger und Behörden greifen gerne auf seine Erfahrungen zurück.

Auf Grund der hohen Verantwortung, die das Amt des ÖbV mit sich bringt, wird die Art der Aufgabenwahrnehmung im SächsVermKatG definiert. Die Tätigkeit als ÖbV erfordert eine Zulassung, die nur erteilt wird, wenn die Befähigung zum höheren bzw. gehobenen vermessungstechnischen Dienst vorliegt und über mehrere Jahre Erfahrungen in der Ausführung von Katastervermessungen erworben wurden.

Die überragende Bedeutung des Aufgabenfeldes im Eigentumssicherungssystem von Grund und Boden gebietet es, dass der ÖbV einen Freien Beruf ausübt und somit seine Tätigkeit kein Gewerbe darstellt. Als selbständiger Freiberufler haftet der ÖbV persönlich für seine Arbeit sowie die seiner Mitarbeiter und trägt somit Eigenverantwortung. Die öffentliche Bestellung garantiert überdies freiberufliche Dienstleistung bei staatlicher Fachaufsicht durch das Landesvermessungsamt.

Der ÖbV ist im Bereich der Katastervermessung an die Sächsische Vermessungskatasterordnung (SächsVermKaVO)** gebunden und unterliegt folglich besonders dem Leistungswettbewerb.

* Gesetz über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen vom 24. Januar 2008, rechtsbereinigt mit Stand vom 05. Juni 2010
** Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren über Gebühren und Auslagen der Vermessungsbehörden und des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs vom 01. September 2003